Die Ausbildung in der Fahrschule legt den Grundstein für sicheres Autofahren. Allerdings verunglücken Fahranfänger und -anfängerinnen häufig kurz nachdem sie ihre Führerscheinprüfung abgelegt haben. Für sie bietet das Begleitete Fahren die Möglichkeit, nach der Ausbildung bis zu zwölf Monate in Begleitung eines erfahrenen Erwachsenen weiter zu üben. Dabei profitieren Jugendliche von der Erfahrung, Ruhe und Voraussicht ihrer Begleitpersonen, die diese sich als Pkw-Fahrer und -Fahrerinnen angeeignet haben. Die Praxis zeigt, dass die „begleiteten Jugendlichen“ ein Mehrfaches an Kilometern zurücklegen, als während der Ausbildung in der Fahrschule möglich ist. Und die Wissenschaft belegt: Anschließend ist ihr Unfallrisiko beim selbstständigen Fahren deutlich niedriger als bei den Fahranfängern und -anfängerinnen, die kein „Begleitetes Fahren ab 17“ absolviert haben.
Die Begleitperson zeichnet sich durch ihre langjährige Fahrerfahrung aus. Durch ihre Anwesenheit soll sich der Fahrneuling sicherer fühlen. Die Begleitung steht dem Fahrer als kompetente Ansprechperson zur Verfügung. Sie beobachtet aufmerksam den Verkehr, unterstützt den Fahranfänger oder-anfängerin gegebenenfalls durch Kommentare und gibt ihm – zum Beispiel am Ende der Fahrt – ein Feedback zum Fahrverhalten. Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion und sie darf nicht in das Fahren eingreifen.
Grundsätzlich kommt jeder als Begleitung in Frage, der oder die mindestens 30 Jahre alt ist, seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung den Führerschein Klasse B besitzt und nicht mehr als einen Punkte im Fahreignungsregister (ab 01.05.2014) bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister (bis 30.04.2014) hat. Zudem gilt für die Begleitperson die 0,5-Promille-Grenze und sie darf nicht unter Drogeneinfluss stehen.
Um diese Auskunft muss sich die Begleitperson nicht selbst zu kümmern. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt den Punktestand bei der Bearbeitung des Antrags routinemäßig ab. Falls die Begleitperson seinen Punktestand vorab wissen möchte, kann er oder sie kostenlos eine Selbstauskunft im Fahreignungsregister beantragen.
Ja. Allerdings muss die betreffende Person – sofern sie die Voraussetzungen erfüllt – zuvor als Begleitung benannt und in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden.
Ja. Eltern, beziehungsweise gesetzliche Vertretungsinstanzen, müssen beim Antrag auf Begleitetes Fahren mit den vorgesehenen Begleitpersonen einverstanden sein. Das gilt auch, wenn die Prüfungsbescheinigung nachträglich um weitere Begleitpersonen ergänzt werden soll.
Nein, im Gegenteil: Die Chancen des jungen Fahrers auf Fahrpraxis steigen, je mehr Personen als Begleiter benannt werden.
Nein, eine Schulung für Begleiter ist nicht vorgeschrieben.
Nein. Allerdings ist der Beifahrersitz vorteilhaft, weil der Fahranfänger die Begleitperson dort besser wahrnimmt. Außerdem hat der Begleiter vorne im Auto eine bessere Übersicht über den Verkehr und kann den Fahranfänger besser unterstützen.
Ja. Für die Begleitung gilt in Bezug auf Alkohol die 0,5-Promille-Grenze. Zudem darf er oder sie nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel, wie zum Beispiel Drogen, stehen.
Im Schadensfall wird der minderjährige Fahranfänger und Fahranfängerin haftungsrechtlich wie ein volljähriger Fahrer oder Fahrerin behandelt. Die Begleitung kann in der Regel für falsche Ratschläge nicht haftbar gemacht werden.
Da die Jugendlichen beim Begleiteten Fahren überwiegend ein Fahrzeug der Familie bzw. einer Begleitperson mitbenutzen, sollte die Versicherungspolice für das Auto angepasst werden. Teilen Sie der Kfz-Versicherung die Teilnahme am Begleiteten Fahren unbedingt vor der ersten Begleitfahrt mit! Die eventuelle Anpassung der Police ist sehr wichtig. Der Grund: In manchen Fällen ist im Versicherungsvertrag ein Mindestalter zum Führen des entsprechenden Fahrzeugs genannt. Im Schadensfall beim BF17 kann es dann zu erheblichen Problemen mit der Versicherung kommen, wenn ein Fahrzeug benutzt wird, für das ein höheres Mindestalter für den Fahrer oder die Fahrerin vereinbart worden ist. Nach dem BF17 belohnen einige Versicherungen die Teilnahme mit geringeren Beiträgen. Bitte sprechen Sie dazu direkt mit Ihrer Kfz-Versicherung.