Häufig gestellte Fragen zum Führerschein mit BF17

Die Ausbildung in der Fahrschule legt den Grundstein für sicheres Autofahren. Allerdings verunglücken Fahranfänger und Fahranfängerinnen häufig kurz nachdem sie ihre Führerscheinprüfung abgelegt haben. Für euch bietet das Begleitete Fahren die Möglichkeit nach der Ausbildung bis zu zwölf Monate in Begleitung eines erfahrenen Erwachsenen weiter zu üben. Die Praxis zeigt, dass Jugendliche begleitet ein Mehrfaches an Kilometern zurücklegen als während der Ausbildung in der Fahrschule. Und die Wissenschaft belegt: Anschließend ist ihr Unfallrisiko beim selbstständigen Fahren deutlich niedriger als ohne das vorherige Begleitete Fahren.

Nein. Die Fahrschüler und Fahrschülerinnen erhalten dieselbe Ausbildung wie jene, die ihre Fahrerlaubnis erst mit 18 Jahren erwerben und danach gleich den „Kartenführerschein“ bekommen.

Die Zahl derjenigen, die Dich begleiten können, ist nicht begrenzt. In den meisten Fällen werden zwei Begleitpersonen benannt. Wer sichergehen möchte, dass er wirklich häufig die Möglichkeit bekommt, selbst am Steuer zu sitzen, sollte überlegen, wen er noch eintragen möchte. Je mehr Begleitpersonen auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen werden, umso mehr Gelegenheiten zum Begleiteten Fahren hast Du!

Nein, die Prüfungsbescheinigung enthält kein Foto. Aus diesem Grund müssen Fahranfänger beim Autofahren immer einen Personalausweis oder Reisepass dabei haben.

Die Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung.

Die Probezeit dauert wie bei jeder Ersterteilung der Pkw-Fahrerlaubnis zwei Jahre.

Die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren schließt die Klassen AM und L ein.

Ja, da das erforderliche Mindestalter von 16 Jahren für diese drei Klassen bereits erreicht ist. Es müssen jedoch die Prüfungsbescheinigung und ein Ausweis mitgeführt werden.

Das Fahren ohne Begleitung ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Als Folge wird die Fahrerlaubnis des jungen Fahrers und Fahrerin widerrufen. Da sich der Verstoß innerhalb der Probezeit ereignet, wird nicht nur ein Bußgeld erteilt, sondern auch die Probezeit verlängert. Zudem muss der Fahranfänger oder -anfängerin vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein kostenpflichtiges Aufbauseminar (Nachschulung) nach § 2a Abs. 2 StVG absolvieren.